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Mindestbemessungsgrenzen 2023

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Informationen zu Beitragssätzen und Mindestbemessungsgrenzen 2023 in der Sozialversicherung und zum steuerlicher Grundfreibetrag 2023
 

In der Regel werden die Rechengrößen für die Sozialversicherungsbeiträge und der Grundfreibetrag für die Einkommensteuer angepasst. Im kommenden Jahr 2023 gilt dies nicht für alle Beträge. Für selbstständige Kindertagespflegepersonen gelten folgende Beträge und Mindestbemessungsgrenzen:

Kranken- und Pflegeversicherung

Die Mindestbemessungsgröße für die Kranken- und Pflegeversicherung steigt auf 1.131,67 €.

Beitragssätze und Mindestbeiträge für die Sozialversicherungen:

Krankenversicherung ohne Krankengeldversicherung: 14,0 % = mindestens 158,43 €
Krankenversicherung mit Krankengeldversicherung: 14,6 % = mindestens 165,22 €.
 
Bei einem steuerpflichtigen Einkommen über der Mindestbemessungsgröße, werden die Beiträge entsprechend prozentual errechnet. Zusätzlich werden die Zusatzbeiträge der Krankenkassen in Höhe von ca. 1,6% fällig.  

Pflegeversicherung

Der Beitragssatz für die Pflegeversicherung bleibt bei 3,05% (mit eigenen Kindern), für Kindertagespflegepersonen ohne eigene Kinder steigt der Satz auf 3,4%, d.h. 34,51 € bzw. 38,48 €.

Familienversicherung

In der gesetzlichen Familien-Krankenversicherung kann mitversichert sein, wer nicht mehr als 485,00 € steuerpflichtiges Einkommen monatlich erzielt.

Rentenversicherung 

Die Rentenversicherung bleibt bei 18,6 %, der Mindestbeitrag beträgt 96,72 €.

Grundfreibetrag Einkommensteuer

Der Grundfreibetrag für die Einkommensteuer wird erhöht und liegt 2023 bei 10.908,00 €, bei zusammen veranlagten Verheirateten bei 21.816,00 €.  

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