Nordrhein-Westfalen-Fahne

einrichtungsbezogene Impfpflicht gemäß § 20a IfSG

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen hat mit Schreiben vom 14.03.2022 darüber informiert, welche Auswirkungen die einrichtungsbezogene Impfpflicht gemäß § 20a IfSG auf die Leistungsbereiche der Kinder- und Jugendhilfe hat.

Nach diesseitiger Rechtsauffassung werden Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe grundsätzlich nicht von der einrichtungsbezogenen Impfpflicht nach § 20a IfSG erfasst. […]
Ebenfalls nicht von der einrichtungsbezogenen Impfpflicht umfasst werden Kindertagespflegestellen.

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen, 14.03.2022

Eine andere Aussage wird dagegen getroffen für heilpädagogische Kindertageseinrichtungen getroffen.

Ministerialschreiben vom 14.03.2022

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