Satzung der Berufsvereinigung der Kindertagespflegepersonen e.V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
§ 6 Jahresbeitrag
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
§ 8 Die Mitgliederversammlung
§ 9 Die Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
§ 11 Der Vorstand
§ 12 Aufgaben des Vorstandes
§ 13 Beschlussfassung des Vorstandes
§ 14 Der Beirat
§ 15 Aufgaben des Beirats
§ 17 Regionalgruppen
§ 18 Niederschriften
(1) Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter bzw. von der jeweiligen Leiterin der Sitzung und der/dem Schriftführer/in zu unterzeichnen.
(2) Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter bzw. Versammlungsleiterin und vom Schriftführer bzw. von der Schriftführerin zu unterzeichnen ist.
§ 19 Satzungsänderung
Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragrafen der Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Vollmitglieder.
§ 20 Vermögen
(1) Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet.
(2) Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Der Verein kann sich zur Verfolgung seiner Zwecke an anderen Körperschaften beteiligen oder deren Mitglied werden, wenn deren Zwecksetzung den Zielen des Vereins nach dieser Satzung (§ 2) entspricht.
Näheres regelt die Geschäftsordnung.
§ 21 Vereinsauflösung
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wenn in der Einladung ausdrücklich die Auflösung als Tagesordnungspunkt aufgenommen worden ist, wobei drei Viertel der anwesenden Vollmitglieder für die Auflösung stimmen müssen.
Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand i. S. § 26 BGB.
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an einen gemeinnützigen Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für die Förderung der Kindertagespflege zu verwenden hat.
Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung gem. § 71 Abs. 1 Satz 4 BGB wird versichert.
Geändert zur Mitgliederversammlung am 03.06.2018
Amtlich eingetragen am 16.07.2018