Steuerpflicht

Kindertagespflegepersonen unterliegen grundsätzlich der Steuerpflicht, da ihre Tätigkeit als selbstständig gilt und sie Einkünfte aus selbstständiger Arbeit erzielen.

Die Einnahmen aus der Betreuungstätigkeit müssen beim Finanzamt im Rahmen der jährlichen Einkommensteuererklärung angegeben werden. Dabei können bestimmte Betriebsausgaben, wie etwa Ausgaben für Spielmaterial, Verpflegung oder anteilige Miete, abgesetzt werden. In vielen Fällen kommt die sogenannte Betriebsausgabenpauschale zur Anwendung, die eine vereinfachte Abrechnung ermöglicht.

Die gezahlte laufende Geldleistung vom Jugendamt besteht meist aus einem Anerkennungsbetrag und einer Sachkostenpauschale – beide Bestandteile gelten als steuerpflichtiges Einkommen.

Eine Anmeldung beim Finanzamt ist erforderlich, sobald die Tätigkeit aufgenommen wird. Es empfiehlt sich, ein separates Konto zu führen und Belege sorgfältig aufzubewahren. Kindertagespflegepersonen sollten sich frühzeitig steuerlich beraten lassen, um alle Pflichten zu erfüllen und Vorteile zu nutzen. Die korrekte Versteuerung ist ein wichtiger Bestandteil der professionellen Arbeit in der Kindertagespflege.

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