Offizieller Begriff für Tagesmütter oder Tagesväter mit entsprechender Qualifizierung und Pflegeerlaubnis.
Eine Kindertagespflegeperson betreut, bildet und erzieht Kinder im familiären Rahmen, in der Regel im eigenen Haushalt, im Haushalt der Eltern oder in angemieteten Räumen. Sie ist selbstständig tätig oder in manchen Fällen angestellt und bietet eine individuelle, familiennahe Betreuung vor allem für Kinder unter drei Jahren.
Um als Kindertagespflegeperson tätig sein zu dürfen, ist eine Pflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII erforderlich. Diese wird durch das zuständige Jugendamt erteilt, nachdem die persönliche Eignung, die räumlichen Voraussetzungen und eine entsprechende Qualifizierung nachgewiesen wurden.
Die Tätigkeit umfasst nicht nur die Betreuung, sondern auch die Förderung der kindlichen Entwicklung, die Bildung im Alltag sowie die Zusammenarbeit mit den Eltern. Kindertagespflegepersonen arbeiten eigenverantwortlich und gestalten ihren pädagogischen Alltag selbst. Sie übernehmen wichtige Aufgaben im Rahmen des Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrags. Die Kindertagespflege bietet flexible Betreuungszeiten und ermöglicht eine enge Bezugspersonenbindung. Als anerkannte Form der frühkindlichen Bildung ist die Kindertagespflege gleichrangig mit institutionellen Angeboten wie Kitas.
Siehe auch: Tagesmutter / Tagesvater