höchstpersönlich

Die Betreuung muss grundsätzlich durch die zugelassene Kindertagespflegeperson persönlich erfolgen.

Die Betreuung im Rahmen der Kindertagespflege gilt rechtlich als „höchstpersönlich zu erbringende Dienstleistung“. Das bedeutet, dass ausschließlich die Kindertagespflegeperson selbst die Betreuung der Kinder durchführen darf. Eine Vertretung oder Delegation dieser Aufgabe an andere Personen ist nur in klar definierten Ausnahmefällen zulässig, z. B. bei einer genehmigten Vertretungslösung.

Die persönliche Bindung zwischen Kind und Kindertagespflegeperson ist ein zentrales Qualitätsmerkmal dieser Betreuungsform. Das Vertrauen, das Eltern in die Betreuungsperson setzen, bezieht sich auf deren individuelle Eignung, Haltung und Arbeitsweise. Diese Verantwortung kann nicht einfach auf Dritte übertragen werden. Auch bei Krankheit oder Fortbildung darf keine Ersatzperson ohne entsprechende Regelung einspringen.

Die höchstpersönliche Erbringung sichert ein hohes Maß an Verbindlichkeit, Verlässlichkeit und pädagogischer Qualität. In der Praxis bedeutet dies auch, dass Kindertagespflegepersonen ihre Betreuung eigenständig und unmittelbar leisten müssen. Der Begriff unterstreicht somit die besondere Verantwortung und Individualität der Betreuung in der Kindertagespflege.

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