Datenübermittlung

Datenübermittlung in der Kindertagespflege bezeichnet die Weitergabe personenbezogener Informationen, insbesondere der Daten von Kindern, Eltern oder Kindertagespflegepersonen, an Dritte.

Sie erfolgt ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere unter Beachtung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). In der Regel dürfen Daten nur dann übermittelt werden, wenn dafür eine rechtliche Grundlage besteht oder eine schriftliche Einwilligung der betroffenen Personen vorliegt. Beispiele für zulässige Datenübermittlungen sind etwa die Weitergabe von Betreuungszeiten oder Nachweisen zur Qualifikation an das Jugendamt.

Die Kindertagespflegeperson ist verpflichtet, mit sensiblen Daten verantwortungsvoll und vertraulich umzugehen. Eltern müssen transparent über Art, Zweck und Umfang der Datenübermittlung informiert werden. Auch bei Vertretungsregelungen oder in Notfällen darf eine Weitergabe nur unter bestimmten Voraussetzungen erfolgen. Die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben schützt die Rechte der Betroffenen und stärkt das Vertrauen in die Qualität der Kindertagespflege. Daher gehört der sorgfältige Umgang mit personenbezogenen Daten zu den grundlegenden beruflichen Standards von Kindertagespflegepersonen.

Die Jugendämter sind von der elektronischen Datenübermittlungspflicht betroffen, weil die Erstattungen zur Kranken-, Pflege- und Alterssicherung an Kindertagespflegepersonen an die Finanzverwaltung mitgeteilt werden müssen. Dazu wurde ab dem Veranlagungszeitraum 2016 ein elektronisches Datenübermittlungsverfahren eingeführt. Zur Übermittlung benötigt das Jugendamt die steuerliche Identifikationsnummer (IdNr.) der Kindertagespflegeperson.

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