Kinderhand

Rechte der Eltern

Eltern haben im Rahmen der öffentlich geförderten Kindertagespflege etliche Rechte, die wir im Folgenden darstellen:

Gleichrangigkeit von Krippe und Kindertagespflege

„Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege.“
§ 24 Abs. 2 SGB VIII

Wahlfreiheit zwischen Krippe und Kindertagespflege

„Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen […]. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen.“
§ 5 Abs. 1 SGB VIII

Eltern bestimmen den Betreuungsumfang

„Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf“
§ 24 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII.


Bisher kam es immer wieder vor, dass Jugendämter den individuellen Bedarf selber festgelegt haben und dadurch die von den Eltern gewünschte Betreuungszeit reduziert wurde. Dies ist nun nicht mehr zulässig:
Laut Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG 5 C 15.17) vom 23.10.2018 sind alleine die Sorgeberechtigten maßgebend für die Bestimmung des Betreuungsumfanges sowie auch den Betreuungsbedarf.
Diesen Wunsch haben die Jugendhilfeträger zu gewähren.

Vertretung / Ersatzbetreuung

„Für Ausfallzeiten einer Tagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen.“
§ 23 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII

Es handelt sich hier um einen Rechtsanspruch der Eltern gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe.
Das Gesetz spricht hier nicht nur von Krankheitszeiten, sondern allgemein von allen (!) Ausfallzeiten! Dazu gehören Krankheitszeiten, genauso aber auch Urlaub bzw. Fortbildung.
Aus pädagogischen Gründen und zur Sicherstellung des Kindeswohls ist die Vertretung rechtzeitig zu organisieren und auch eine regelmäßige Kontaktpflege vorzusehen.
Nicht zulässig ist es, der Tagespflegeperson die Verpflichtung zu übertragen, bei ihrem Ausfall eine Vertretung zu stellen.

Anspruch auf Kindergartenplatz

„Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht.“
§ 24 Abs. 3 SGB VIII

Anspruch auf Beratung I

„Erziehungsberechtigte […] haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege.“
§ 23 Absatz 4 Satz 1 SGB VIII

Der Anspruch ist hier weder inhaltlich noch zeitlich begrenzt. Es handelt sich um einen Anspruch der Eltern gegenüber dem zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe.
Zum Beratungsanspruch gehören pädagogische sowie finanzielle und (haftungs-)rechtliche Fragen.

Anspruch auf Beratung II

„Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten.“
§ 24 Absatz 5 Satz 1 SGB VIII

Mit dieser Regelung haben Eltern einen vollumfänglichen Beratungsanspruch. Das bedeutet aber auch, dass die zuständige Behörde Kenntnis von den Betreuungsplätzen und der Konzeption der Einrichtungen haben muss.


Nach oben scrollen