Informationen zu Beitragssätzen und Mindestbemessungsgrenzen 2026 in der Sozialversicherung und zum steuerlichen Grundfreibetrag 2026 sowie zur Tagesmutter-Krankenversicherung.
In der Regel werden die Rechengrößen für die Sozialversicherungsbeiträge und der Grundfreibetrag für die Einkommensteuer angepasst. Für selbstständige Kindertagespflegepersonen gelten ab 01.01.2026 folgende Beträge und Mindestbemessungsgrenzen:
Tagesmutter Krankenversicherung und Pflegeversicherung
Die Mindestbemessungsgröße für die Kranken- und Pflegeversicherung steigt auf 1.318,33 €.
Beitragssätze und Mindestbeiträge für die Sozialversicherungen:
Tagesmutter Krankenversicherung
Krankenversicherung ohne Krankengeldversicherung: 14,0 % = mindestens 184,57 €
Krankenversicherung mit Krankengeldversicherung: 14,6 % = mindestens 192,48 €.
Bei einem steuerpflichtigen Einkommen über der Mindestbemessungsgröße, werden die Beiträge entsprechend prozentual errechnet. Zusätzlich werden die Zusatzbeiträge der Krankenkassen fällig.
Tagesmutter Pflegeversicherung
Der Beitragssatz für die Pflegeversicherung bleibt bei 3,6 % (mit eigenen Kindern), für Kindertagespflegepersonen ohne eigene Kinder steigt der Satz auf 4,2 %, d.h. 47,46 € bzw. 55,37 €.
Familienversicherung
In der gesetzlichen Familien-Krankenversicherung kann mitversichert sein, wer nicht mehr als 565,00 € steuerpflichtiges Einkommen monatlich erzielt.
Tagesmutter Rentenversicherung
Die Rentenversicherung bleibt bei 18,6 %, der Mindestbeitrag beträgt 112,16 €.
Grundfreibetrag Einkommensteuer
Der Grundfreibetrag für die Einkommensteuer wird erhöht und liegt 2026 bei 12.348,00 €, bei zusammen veranlagten Verheirateten bei 24.696,00 €. Erst ab diesem steuerpflichtigen Einkommen muss man Steuern zahlen.
Hinweis:
Die o.g. Sätze für Tagesmutter Krankenversicherung und Tagesmutter Pflegeversicherung sowie die Rentenversicherung ändern sich regelmäßig. Bitte prüfen Sie für Ihren Einzelfall genau, welcher Satz zur Anwendung kommt.

