Das Masernschutzgesetz wurde im Jahr 2020 eingeführt, um die Ausbreitung von Masern in Gemeinschaftseinrichtungen wie Kitas, Schulen und auch in der Kindertagespflege zu verhindern.
Es verpflichtet alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr, beim Eintritt in eine Betreuungseinrichtung einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern nachzuweisen. Auch Kindertagespflegepersonen selbst müssen vor Beginn ihrer Tätigkeit belegen, dass sie entweder gegen Masern geimpft oder immun sind. Der Nachweis erfolgt in der Regel durch den Impfausweis oder ein ärztliches Attest. Ohne diesen Nachweis darf keine Betreuung stattfinden.
Das Gesetz dient dem Schutz besonders gefährdeter Personen wie Säuglingen oder immungeschwächten Kindern. Zuständig für die Kontrolle der Nachweise ist in der Kindertagespflege in der Regel das Jugendamt oder das Gesundheitsamt. Bei Verstößen kann ein Tätigkeitsverbot ausgesprochen oder ein Bußgeld verhängt werden. Das Masernschutzgesetz stellt somit eine wichtige gesetzliche Vorgabe im Rahmen des Kinderschutzes dar. Es stärkt die Gesundheitsvorsorge und die Verantwortung der Kindertagespflegepersonen im Bereich der Infektionsprävention.