Berufsvereinigung der Kindertagespflegepersonen e.V.


Positionierung der BVK e.V zu Themen der Kindertagespflege

Das Gesetz zur frühkindlichen Bildung und Erziehung KiBiz wurde 2008 ins Leben gerufen, da die Bundesregierung berechtigten Bedarf zum Ausbau der frühkindlichen Förderung sah. Sie bezeichnet „..Bildung als Voraussetzung für gesellschaftliche Teilhabe und Chancengleichheit für alle Kinder... (und) als Basis für sozialen Zusammenhalt und die Zukunftsfähigkeit unserer Gesellschaft..." 1.

Inhalt des KiBiz ist unter anderem die

  • landesgesetzliche Regelung und finanzielle Förderung der Kindertagespflege, die
  • Einführung einer klaren und übersichtlichen Finanzstruktur, der
  • Abbau bürokratischer Hürden und die
  • flexible Gestaltung vorhandener Standards orientiert am tatsächlichen Bedarf.

Im Jahr 2011 wurde das KiBiz überprüft und mit einigen wenigen Neuerungen erneut auf den Weg geschickt.

Doch wie sieht es tatsächlich aus in der bundesweiten Landschaft der Kindertagespflege?

Würden die im KiBiz vorgesehenen gesetzlichen Regelungen bundesweit umgesetzt, ginge es der Kindertagespflege deutlich besser, denn die Ideen sind gut, alleine die Umsetzung funktioniert nicht.

Durch die Abgabe der Verantwortung an die einzelnen Kommunen mit dem Ziel deren Unabhängigkeit zu fördern und die Budgetierung zu erleichtern, hat die Landesregierung der Willkür Tür und Tor geöffnet. Denn nun setzt jede Kommune die Gesetze zur Kindertagespflege abhängig gemacht von den jeweils vorhanden finanziellen Ressourcen ganz nach eigenem Gusto um.
Das Gesetz gibt vor: “Der Betrag zur Anerkennung der Förderleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten.“2

Doch wer entscheidet was leistungsgerecht ist?

In einigen Bundesländern wird die laufende Geldleistung immerhin vom Grad der Qualifizierung der Kindertagespflegepersonen abhängig gemacht. Je höher die Qualifizierung, desto höher die finanzielle Anerkennung.
Dies hat zumindest zur Folge, dass die Bereitschaft zur (Weiter-) Qualifizierung unter den Kindertagespflegepersonen steigt und somit das Qualitätsniveau der Kindertagespflege angehoben wird.
Zudem lässt sich bei einem solchen Verfahren deutlich erkennen, welche Intention hinter dem Vergabeverfahren der Gelder steckt.

Eine Aufschlüsselung der laufenden Geldleistung, wie sie im Gesetz vorgeschrieben ist3 nach Erstattung des Sachaufwandes, dem Betrag zur Anerkennung der Förderleistung usw. liegt in den wenigsten Fällen vor.
Wenn man dann einmal selbst durchrechnet, wie sich die gezahlten laufenden Geldleistungen de facto zusammensetzen, kommt man nach Abzug der Sachaufwendungen, denn diese sind real, auf tatsächliche Anerkennung der Förderleistung von wenigen Cent. (variiert von Kommune zu Kommune).
Alles für die Kleinsten der Gesellschaft! Wo doch deren Bildung uns so am Herzen liegt und so bedeutend ist für „...die Zukunft unserer Gesellschaft“.

Leider sind die Kindertagespflegepersonen in den meisten Kommunen daher gezwungen, zusätzliche Betreuungsgelder als „Anerkennung der Förderleistung“ von den sorgeberechtigten Eltern einzufordern.
Dies ist nicht im Sinne des Gesetzgebers, denn dieser möchte eine Gleichstellung von Kindertagesstätten und Kindertagespflege umsetzen, welche unter den bestehenden Bedingungen jedoch nur auf dem Papier besteht.
Solange die Kommunen also nach Gusto und Dicke des Budgets entscheiden können, wie „angemessen“ eine Geldleistung ist, wird auch die Vereinbarkeit von Familie und Beruf nur den besserverdienenden Eltern offen stehen, denn nur wer es sich leisten kann, die Förderleistung seiner Kindertagespflegeperson zusätzlich anzuerkennen, wird einen der wenigen Plätze in der Kindertagespflege ergattern können.
Und wer wird im Zweifelsfall zu Hause bleiben bei Herd und Kind? Im Regelfall wird dies aufgrund der besseren Verdienstmöglichkeiten des Mannes, die Frau des Hauses sein. Wo bleibt da die laut Gesetz zu fördernde Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau?

Auch die gesetzlich vorgeschriebene fachliche Beratung und Unterstützung durch die öffentlichen Träger der Jugendhilfe ist nicht in allen Bundesländern gleich zufriedenstellend ausgebaut.
Leider berichten uns immer wieder Mitglieder der BvK e.V. über Drohungen, oder tatsächlich umgesetzten, Entzug der Pflegeerlaubnis, bei Einfordern der gesetzlichen Bestimmungen durch die Kindertagespflegepersonen. Vor allem in ländlichen Gebieten, in denen die Kindertagespflegepersonen oft allein auf weiter Flur sind, werden deren Arbeit Steine in den Weg gelegt. Gilt dort das Gesetz zur Förderung und Unterstützung nicht?
Auch Eltern, welche auf der Suche nach einem geeigneten Betreuungsplatz für ihr (meist erstes) Kind sind, berichten von unzureichender Beratung durch das Jugendamt oder die vermittelnden Stellen. Dass auch hier ganz häufig das knappe Budget für die fehlenden Fachkräfte vor Ort verantwortlich ist, steht außer Frage.
Doch es gibt auch Kommunen in denen die Zusammenarbeit und mit den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe sehr gut läuft und in denen sich die zuständigen Fachkräfte sehr für die Interessen der Kindertagespflege engagieren. An dieser Stelle unseren Dank dafür.

Wir als BvK e.V., verstehen uns als gewerkschaftliche Vertretung der Kindertagespflegepersonen und arbeiten gemeinschaftlich daran, diese und andere Missstände zu verbessern.

Wir haben es uns zum Ziel gesteckt, die Arbeitsbedingungen in der Kindertagespflege zu verbessern, indem wir die Verberuflichung der Kindertagespflege anstreben.
Dies zieht nach sich, dass die Grund-Qualifizierung eine bessere und das Ansehen der Kindertagespflege aufgewertet wird.
Wir setzen uns ein für eine angemessene finanzielle Anerkennung der pädagogischen Arbeit. So dass die Kindertagespflegepersonen nicht länger angewiesen sind auf hälftige Erstattung der Sozialleistungen durch die Kommunen oder steuerliche Sonderregelungen, welche die Kindertagespflege zur Nebentätigkeit degradieren.
Nur wer sorgenfrei arbeiten kann, kann sich ganz dem Wohl der Kinder - der Zukunft unserer Gesellschaft - widmen und zuverlässig und dauerhaft arbeiten.


Verweise:
1 Vorblatt zum KiBiz
2 KiBiz §23 Abs.2a
3 KiBiz §23 Abs.2

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