Für die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme von Kindertagespflege im Rahmen der Jugendhilfe bedürfen die Jugendämter in Niedersachsen einer Satzung. Dies hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Göttingen mit Urteil vom 5. August 2010 entschieden.